Ladungssicherung Gesetze & Vorschriften: Deutschland

Ladungssicherung Gesetze Deutschland

Bei den zitierten Texten handelt es sich um eine Zusammenstellung von Gesetzen zur Ladungs­sicherung, die für Pritschen­fahr­zeuge im Bau- und Bau­neben­gewerbe besonders relevant sind. Die Auszüge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Wer ist für Ladungssicherung verantwortlich?

In Deutschland sind Fahr­zeug­halter, Fahr­zeug­führer, Absender und Verlader für die Ein­haltung der Gesetze und Vor­schriften zur Ladungs­sicherung verantwortlich. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Blog­beitrag „Haftung bei mangelnder Ladungs­sicherung„.

Strafgesetzbuch StGB

§ 222 Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 229 Fahrlässige Köperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 303 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Frei­heits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 315 b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraus­setzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Frei­heits­strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Frei­heits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Straßenverkehrsordnung StVO

§ 22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Straßenverkehrszulassungsverordnung StVZO

§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

  1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt
  2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Fahreignungsregister FAER

II. Führen von Kraftfahrzeugen
7. Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Anlage 13 (zu § 40)
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BGV

BGV D 29

§ 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung

(1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Ver­wendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungs­sicherung durch den Fahr­zeug­aufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfs­mittel zur Ladungs­sicherung vorhanden sein. Pritschen­aufbauten und Tief­lader müssen mit Verankerungen für Zurr­mittel zur Ladungs­sicherung ausgerüstet sein.

§ 37 Be- und Entladen

(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für

  1. Gesamtgewicht,
  2. Achslasten,
  3. statische Stützlast und
  4. Sattellast

nicht überschritten werden. Die Ladungs­ver­teilung hat so zu erfolgen, dass das Fahr­verhalten des Fahr­zeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.
(2) Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können.
(3) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen hat so zu erfolgen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegen­stände bzw. durch ausfließende oder ausströmende Stoffe gefährdet werden.
(4) Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrs­bedingungen eine Gefährdung von Personen aus­geschlossen ist.

Ordnungswidrigkeitsgesetz OWiG

§ 9 Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auf­trages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auf­trages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann an­zu­wenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auf­trags­verhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 14 Beteiligung

(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungs­widrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.

(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.

(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht aus­geschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Möglich­keit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

§ 130

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unter­nehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu ver­hindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Über­wachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unter­nehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

Bürgerliches Gesetzbuch BGB

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Handelsgesetzbuch HGB

§ 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

ADR – Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter

ADR 7.5.7 – Handhabung und Verstauung

ADR 7.5.7.1
„Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte
gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungs­gurte, Schiebewände, verstell­bare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versand­stücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt

ADR 1.1.3.1 Freistellung in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durch­geführt werden, wie Lieferungen für oder Rück­lieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammen­hang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und Höchst­mengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maß­nahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungs­bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahme­regelung;

Flensburger Punktesystem

Verstöße gegen die Ladungs­sicherung gelten als „schwere Ordnugs­widrigkeit„. Neben einem Bußgeld in der Höhe von € 60,- führt ein Verstoß auch auch zu einem Punkt in Flensburg.

Weitere Informationen zu den Höhen der Bußgelder finden Sie in unserem Beitrag „Bußgeldnovelle – Das kommt auf deutschen Straßen jetzt teuer“.

Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems sind abgestuft. Bereits acht Punkte führen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Punkte-System

1 – 3 Punkte: Vormerkung
4 – 5 Punkte: Ermahnung
6 – 7 Punkte: Verwarnung

Ab 8 Punkten: Entziehung der Fahrerlaubnis

Gehen Sie kein unnötiges Risiko ein

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Humoristisches Straßenschild von Flensburg

 

Natürlich führen auch Verstöße gegen die Vorschriften zum Transport von Gefahrgut zur Strafe von € 60,- sowie einem Punkt in Flensburg. Riskieren Sie nichts, sondern profitieren Sie mit den LogicLine Produkten für den Gefahrguttransport von den speziellen Ausnahmen der Handwerkerregelung.

Weitere Informationen zur Ladungssicherung finden Sie in unserem Blogbeitrag „Alles zum Thema Ladungssicherung“

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Alle Angaben ohne Gewähr.

Linda Miletich

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