Haftung bei mangelnder Ladungssicherung

Stoptafel der Polizei

Wer haftet eigentlich wenn die Ladung am oder im Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert ist? Wenn ein Fahrer aufgehalten wird und ihm diese Frage gestellt wird, ist die Antwort meist: „Der Chef. Mir als Fahrer kann das ja nicht vorgeworfen werden“. Weit gefehlt, denn grundsätzlich läuft die Haftung auf den Verlader und den Fahrer zurück.

Pflichten des Verladers

Die Grundlage der Ladungssicherungspflicht für den Verlader bildet § 22 StVO (für CH: Art. 30 SVG, für A: § 61 StVO). Die Straßen­verkehrs­ordnung richtet sich nicht nur aus­schließlich an den Lenker des Fahrzeugs, sondern auch an den Verlader bzw. dem Verantwortlichen für die Verladung.

Der Verlader ist für die verkehrssichere Ver­stauung der Ladung verantwortlich. Das bedeutet die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Voll­bremsung oder einem plötzlicher Aus­weich­manöver nicht verrutscht, umfällt, hin- und her rollt oder herabfällt.

Als Verlader ist der Anordnungsbefugte gemeint, also die vom Unternehmen beauftragte Person für Ladearbeiten. Der Verlader ist berechtigt, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Wenn seitens des Unternehmens kein Anordnungsbefugter bestimmt wurde, läuft die Verantwortung auf die Geschäftsleitung zurück.

Laut Gesetz ist der Verlader zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen!


Pflichten des Fahrers

Der Lenker muss das Fahrzeug bereitstellen, damit die Ware geladen und gesichert werden kann. Der zu beladende LKW muss den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und für die Beförderung des Guts geeignet sein. Das bedeutet die Ladekapazitäten und die technische Ausstattung hinsichtlich Ladungssicherung muss gegeben sein.

Der Fahrer ist auch dafür zuständig, das notwendige Material (z.B. Zurr­gurte, Anti­rutsch­matte) zur Sicherung der Ladung bereit­zustellen. Der Lenker hat sämtliche Vor­kehrungen zu treffen, damit das Fahr­zeug beladen werden kann. So stehen einer erfolgreichen Beladung keine Hindernisse mehr im Weg.

Der Fahrer ist nicht verpflichtet den gesamten Ladungs­vorgang zu überwachen. Erst nach der Beladung beginnt seine Nach­prüfungs­pflicht.


Verpflichtung des Zulassungsbesitzers

Der Zulassungsbesitzer bzw. der Mieter des Fahrzeugs trägt dafür Sorge, dass die Beladung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherung kann an fachkundiges Personal (zB. Fahrer) delegiert werden. Einer dauernden Überwachungsaufgabe kommt er dadurch nach. Die Unterweisung und Kontrolle des Personals muss dokumentiert werden. Nur dann kommt er seinen Verpflichtungen ausreichend nach und kann seine Verantwortlichkeit deutlich verringern.

Die Bestellung eines Anordnungs­befugten befreit den Zu­lassungs­besitzer nicht von der Pflicht der Kontroll­aufsicht!


Rechtsfolgen bei unzureichender Ladungs­sicherung

Für Ladungssicherungsverstöße sind folgende Personen verantwortlich:

  • Fahrer/Lenker vom Fahrzeug
  • Verlader/Anordnungsbefugte
  • Zulassungsbesitzer/Fahrzeughalter

Der Fahrer kennt das Fahrzeug und dessen Fahrverhalten. Der Verlader kennt die Ware und beurteilt am besten, wie das Gut gegen Ein­flüsse aufgrund der Beförderung geschützt, gesichert und hinsichtlich des Schwerpunkts gestapelt werden kann.

Fall 1: Mangelnde Ladungssicherung bei Verkehrskontrolle

Bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle treten folgende Rechtsfolgen auf, wenn die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt wurden:

  • Untersagung der Weiterfahrt bis die Ladung vorschriftsgemäß gesichert wurde
  • Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg

Die Strafen für Delikte im Bezug auf die Ladung können bis zu € 5.000,- ausmachen!


Fall 2: Verkehrsunfall mit Sachschaden aufgrund mangelnder Verladung

Wenn bei einem Verkehrsunfall “nur“ ein Sachschaden verursacht wurde kommt es zu einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.

Nicht zulässig sind Doppelbestrafungen, wenn der Lenker z.B. auch Verlader ist, wird die Strafe nur einmal verhängt.


Fall 3: Verkehrsunfall mit Personenschaden wegen ungenügender Ladungssicherung

Werden Personen durch unzureichende Ladungssicherung verletzt oder gar getötet, ist mit einer Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen.

Verwaltungs­rechtlich gesehen sind Fahrer, Verlader und Zulassungs­besitzer für eine ordnungsgemäße Ladungs­sicherung ver­antwortlich und auch strafbar!


Haftung für Schäden bei mangelhafter Ladungssicherung

Der Fahrer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit der Übernahme zum Transport bis zur Ablieferung entsteht (§ 425 Abs. 1 HGB – gilt in Deutschland).

Für Schäden infolge unzureichender Ladungssicherung (sofern es keine schriftliche Vereinbarung gibt) haftet zunächst der Absender der Ware. Auch wenn der Fahrer auf Anordnung des Absenders mitanpackt haftet der Absender. Der Fahrer ist in dem Fall nur Erfüllungsgehilfe. Fremdschäden sind in Deutschland im § 823 BGB beschrieben.


LogicLine Checkliste:

  1. Einen Verantwortlichen/Anordnungs­befugten bestellen
  2. Regelmäßig Ladungs­sicherungs­schulungen anbieten
  3. Transportdokumentation, sprich schriftliche Aufzeichnungen, Lichtbilder, Unterschriften bzw. auch Vorbehalte auf Frachtbriefen, Verwendung von CMR-Frachtbriefen usw.
  4. Unternehmensinterne Kontrollen durchführen
  5. Ein Ladungs- bzw. Kontrollbuch führen

Weiterführende Informationen

Linda Miletich

Ähnliche Beiträge