Für bestimmte Transporte von Gefahrgut gibt es gemäß ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) 1.1.3.1. Erleichterungen, sogenannte Freistellungsregelungen von den umfangreichen Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter. Diese Erleichterungen (Handwerkerregelung) sind insbesondere für Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes oder des Straßendienstes, also Handwerksbetriebe im weiteren Sinne relevant.
Wann kann die Handwerkerregelung grundsätzlich angewendet werden?
- Transporte von Gefahrgütern für eigene Zwecke, die vom Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden.
- Transporte, die nicht der internen oder externen Versorgung dienen (Beförderung von Treibstoff von der Tankstelle zur Baustelle).
- Maximal 450 Liter je Verpackungseinheit.
- Maximale Höchstmenge nach der Kleinmengenregelung/„1.000-Punkte-Regel“.
- Behälter müssen für den zu transportierenden Stoff zugelassen, dicht und verschlossen sein. Unter normalen Beförderungsbedingungen muss ein Freiwerden des Inhaltes verhindert werden. An der Außenseite der Verpackung dürfen keine gefährlichen Stoffe anhaften. Die Behälter müssen gesichert sein, sodass sie ihre Position zueinander und zur Transporteinrichtung nicht verändern können (Ladungssicherung durch Formschluss oder Kraftschluss!).
Bei Transporten von Gefahrgut, die der Handwerkerregelung entsprechen
- müssen die Fahrzeuge nicht mit den orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein
- müssen die Fahrzeugführer/Fahrer keinen Gefahrgutführerschein besitzen
- müssen Transportboxen über keine Be- und Entlüftung verfügen
- müssen keine besonderen Beförderungspapiere
- müssen keine Feuerlöscher mitgeführt werden
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Links für Sie
Transport von Gefahrgut Portal der WKO
ADR 2023 konsolidiert zum Herunterladen vom österreichischen Bundesministerium