WLTP ist das Schlagwort der Stunde im Automotive-Bereich und seit 1. September 2019 auch im Nutzfahrzeugbereich angekommen. Wir haben alle wichtigen Informationen für Sie kompakt zusammengetragen und zeigen Ihnen, wie Sie bei der Ausstattung neuer Fahrzeuge am besten vorgehen.
Wer ist von den WLTP-Bestimmungen betroffen?
Das neue Messverfahren zur Bestimmung der CO2- und Schadstoffemissionen galt ab 01.09.2018 für neue Typgenehmigungen mit Nfz-Zulassung N1 Gruppe II und III sowie der Klasse N2. Seit 01.09.2019 gilt WLTP für alle neu zugelassenen Fahrzeuge und somit auch für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t. Für schwere Nutzfahrzeuge (Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg) gilt WLTP nicht. Sie werden weiterhin nach der Abgasnorm Euro VI auf dem Motorenprüfstand zertifiziert.
Von der gesetzlich verbindlichen Zulassungsvoraussetzung WLTP sind alle Hersteller gleichermaßen betroffen. WLTP wird in 28 EU-Ländern sowie in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein, sowie in den EU-Anwenderstaaten Türkei und Israel eingeführt.
Welche Auswirkungen hat WLTP für Ihren Fuhrpark in Deutschland?
Durch WLTP werden die Verbrauchs- und Emissionswerte realitätsnäher gemessen und somit Fahrzeuge besser vergleichbar. Der Realverbrauch eines Fahrzeuges ändert sich durch den WLTP-Prozess natürlich nicht, aber im Vergleich zu dem NEFZ-Zyklus können höhere CO2- und Verbrauchswerte gemessen werden. In Deutschland wurde durch die Umstellung von NEFZ auf WLTP auch das Kfz-Steuergesetz angepasst. Berechnungsgrundlage des CO2-Werts ist WLTP. Genau aus diesem Grund erhöht sich auch die Kfz-Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge. Zuvor war der Co2-Wert nach NEFZ gültig.
Was ändert sich durch WLTP für Auf- und Umbauten?
Vorweg: Aktuell gilt das WLTP-Verfahren nur für Auf- und Umbauten, die vor der ersten Zulassung erfolgen.
Folgende Parameter werden hierfür herangezogen:
Durch den Auf- bzw. Umbau
ändert sich die Masse des Fahrzeuges.
vergrößert sich die Querschnittsfläche (Umriss des Fahrzeuges parallel zur Fahrzeuglängsachse).
ändert sich der Reifen-Abrollwiderstand des Fahrzeugs.
Trifft einer der oben genannten Fälle ein, ist der Auf- und Umbau prinzipiell im WLTP-Prozess zu berücksichtigen. Hierfür müssen die Änderungen bzw. neuen Gesamtwerte hinsichtlich Masse, Rollwiderstand bzw. Querschnittsfläche in ein Kalkulationstool des entsprechenden Fahrzeugherstellers eingegeben werden. Dieses Kalkulationstool berechnet dann den neuen CO2-Wert des umgebauten Fahrzeugs.
Problematik: Es bieten noch nicht alle Fahrzeughersteller entsprechende Kalkulationsplattformen an. Das kann dazu führen, dass Fahrzeuge mit Auf- bzw. Umbauten nicht zugelassen werden können.
Wann spielt WLTP für Fahrzeugauf-/umbauten keine Rolle?
WLTP betrifft aktuell nur Fahrzeuge, deren Aufbau bzw. Umbau vor der ersten Zulassung erfolgt. Wenn Sie also ein Fahrzeug mit Auf- und Umbauten ausstatten möchten, tun Sie dies am besten nach der Erstzulassung des Fahrzeuges.
Dann gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen. Auf diese Weise entfällt die umständliche Berechnung des neuen CO2-Werts durch den Auf- bzw. Umbau und in der Folge auch die hierdurch steigende Kfz-Steuer.
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